Aachen. Ein Schlangen-Tattoo ist kein Grund, einen Polizei-Bewerber abzulehnen. So hat ein Gericht nun entschieden, nachdem ein Anwärter klagte.
Eine Tätowierung mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt, kann nicht der alleinige Grund sein, um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu verweigern. Mit diesem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Aachen dem Land Nordrhein-Westfalen aufgetragen, die Bewerbung erneut zu prüfen. Der Kläger aus dem Kreis Düren war wegen der Tätowierung auf dem Unterarm abgelehnt worden.
Das Tattoo zeigt einen Handschlag, wobei eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt. Der Mann könne im Eilverfahren nicht seine Einstellung verlangen, wohl aber eine erneute Prüfung, erklärte das Gericht.
Gerichtsurteil: Schlangen-Tattoo reicht nicht als einziger Grund für Ablehnung
Als einziger Grund für Zurückweisung reicht das Tattoo nach Ansicht der Richter nicht. Andere Umstände, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes begründen könnten, habe das Land nicht vorgebracht. Das Ausbildungsjahr hat Anfang September begonnen. Generell kann bis Anfang Oktober die Ausbildung nachträglich begonnen werden. Bis dahin muss neu über die Bewerbung entschieden werden. Der Beschluss des Gerichts ist nicht rechtskräftig. (dpa)
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