Düsseldorf. Seit Anfang Februar gibt es in NRW keine Pflicht zur Corona-Isolation mehr. Was im Fall einer Corona-Erkrankung dennoch zu beachten ist.
- Es gibt keine Isolationspflicht für Corona-Infizierte mehr in NRW.
- An Schulen und Kitas fallen die anlassbezogenen Corona-Testungen weg. Die regelmäßige Ausgabe von Selbsttests endet an den Schulen.
- Ausnahme: Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen bleiben bestehen.
Rückkehr zur Normalität: Drei Jahre nach dem Auftreten der ersten Corona-Fälle dürfen die Menschen in NRW nun wieder auf Eigenverantwortung statt Pflicht setzen. Anfang Februar ist der größte Teil der noch geltenden Corona-Schutzmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen ausgelaufen, unter anderem die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen.
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Mit der Novellierung der Corona-Schutzverordnung für NRW wurde zudem die Isolationspflicht für Corona-Infizierte aufgehoben. Zuvor galt bei einer Corona-Infektion, dass Kranke sich fünf Tage in häusliche Isolierung begeben mussten. Positiv Getesteten wird empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
„Es kommt nun noch stärker auf die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen an“, betonte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt besonders wichtig, und ich bitte alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, dies auch so in ihren Betrieben zum Schutz der Belegschaft zu kommunizieren.“
Positiver Corona-Test bei Schul- und Kita-Kindern - was ist zu tun?
In den Kitas und Schulen in NRW sind die Corona-Sonderregeln ebenfalls ausgelaufen. Auch die Ausgabe von Selbsttests wurde gestoppt, nur noch lagende Test-Restbestände werden ausgegeben, solange das Ablaufdatum noch nicht überschritten ist.
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Lehrkräfte, Schüler beziehungsweise deren Eltern entscheiden laut Ministerium eigenverantwortlich. Weiterhin gelte für alle der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Die allgemeinen Hygieneregeln, wie die Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie regelmäßiges Lüften gehören auch weiterhin zu einem normalen Schulalltag. Gleiches gilt für den Kita-Besuch, auch unabhängig von Corona: Ein Kind mit Krankheitssymptomen gehöre nicht in die Kindertagesbetreuung, so NRW-Familienministerin Josefine Paul.
Welche Regeln gelten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen?
Die Schutzmaßnahmen für Krankenhäuser, Pflegeheime und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bleiben zunächst bestehen. Wer positiv auf Corona getestet wurde, darf diese Einrichtungen für fünf Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet. Für die dort Beschäftigten gilt zudem weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. (mawo mit dpa)
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