Menden. Bis zum 31. Januar haben Grundstückseigentümer noch Zeit für die Abgabe der Erklärung beim Finanzamt. Hier gibt es Tipps für die Erstellung.
Für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer läuft die Frist für die Abgabe ihrer Grundsteuererklärung beim Finanzamt bald ab. Sie haben nur noch bis zum 31. Januar Zeit. Dietmar Zitzelsberger, Leiter des Finanzamts Iserlohn, ruft alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater dazu auf, die Grundsteuererklärung innerhalb der Frist abzugeben und informiert über die häufigsten Fragen. Er gibt praktische Hinweise, worauf die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Abgabe achten sollten.
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Gibt es Unterstützungsangebote der Finanzverwaltung?
„Die erste Anlaufstelle, um sich mit der Abgabe der Grundsteuererklärung vertraut zu machen, ist unsere digitale Info-Plattform www.grundsteuer.nrw.de“, so der Vorsteher. „Wir haben praktische Erklär-Videos für die Abgabe mit Elster erstellt, die Schritt für Schritt durch die Eingabefelder führen“, so der Vorsteher. „Unsere Check-Listen liefern einen guten Überblick der benötigten Daten und geben Hinweise, wo diese zu finden sind.“ Außerdem steht ein FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verfügung.
Kann man die Erklärung digital abgeben?
Bisher haben mehr als 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger ihre Grundsteuererklärung digital bei den nordrhein-westfälischen Finanzämtern eingereicht. Die digitale Abgabe ist über das Online-Finanzamt Elaster unter www.elster.de möglich. Dies biete viele Vorteile: Die Erklärung kann sicher, kostenlos und ohne Papier abgegeben werden. Außerdem unterstützt Elster mit Hilfetexten beim Ausfüllen der Erklärung und überprüft vor Versand ans Finanzamt die fertige Erklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Was vielen Personen nicht bekannt ist: Wer kein eigenes Benutzerkonto bei Elaster hat, kann die Grundsteuererklärung auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgeben. „Besitzt beispielsweise Ihre Tochter ein Benutzerkonto, können Sie dieses mitnutzen. Auch, wenn Ihre Tochter bereits die eigene Grundsteuererklärung über dieses Konto abgegeben hat“, sagt Zitzelsberger.
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Wieso ist das Aktenzeichen wichtig?
Für die Abgabe der Erklärung wird das Aktenzeichen benötigt. Die Finanzämter haben allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohngrundstücken ein individuelles Informationsschreiben zugeschickt, das bereits die überwiegenden Daten für die Grundsteuererklärung enthält. „Auch das Aktenzeichen finden Sie dort“, erklärt Zitzelsberger. „In der Erklärung ist das die erste Eingabe, die Sie machen müssen. Wählen Sie daher ‚Aktenzeichen‘ und nicht ‚Steuernummer‘ aus und tragen Sie es ohne Sonderzeichen ein.“ Das Aktenzeichen ist auch auf einem früheren Einheitswert-Bescheid des Finanzamtes oder auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu finden.
Was ist mit genaueren Angaben zu Eigentumswohnungen?
„Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen haben uns gefragt, ob sie in der eigenen Grundsteuererklärung auch Angaben zu weiteren Personen machen müssen, die eine andere Wohnung im Haus besitzen“, sagt der Finanzamtsleiter. „Das müssen Sie nicht. Sie tragen nur die Daten zu Ihrer eigenen Wohnung und Ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum sowie, falls vorhanden, den zugehörigen Garagenstellplatz ein.“
Welche Rolle spielen Eigentumsverhältnisse?
Im Hauptvordruck (auch GW-1 genannt) der Grundsteuererklärung ist in Zeile 11 der Anteil, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, mit Zähler und Nenner einzutragen. „Eigentümerinnen und Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt Zitzelsberger. „Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Dass das Grundstück zum Beispiel Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, ist erst später bei den Informationen zu den Eigentümern anzugeben.“ Bei Eigentumswohnungen sei in der Zeile 11 der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser ist zum Beispiel im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden. Bei den Eigentümerangaben sind dann die Eigentumsverhältnisse bezogen auf die Eigentumswohnung einzutragen. Angaben zu anderen Personen aus der Eigentümergemeinschaft sind nicht erforderlich.
Was ist, wenn ich das Infoschreiben verlegt oder nicht erhalten habe?
„Grundsätzlich gilt, dass für jeden Grundbesitz eine Erklärung abzugeben ist“, so Zitzelsberger. „Unabhängig davon, ob man ein Infoschreiben vom Finanzamt erhalten hat oder nicht.“ Wer das Schreiben verlegt oder keines erhalten hat, kann über das Grundsteuerportal der Finanzverwaltung den sogenannten Sachdatenauszug zu dem jeweiligen Grundstück in Nordrhein-Westfalen abrufen. Dieser enthält bereits den Großteil der Daten, die für die Grundsteuererklärung benötigt werden – wie die Gemarkung, den Bodenrichtwert und das Grundbuchblatt.
Wo kann ich mich bei Fragen zur Erklärung melden?
Für individuelle Rückfragen zur Grundsteuerreform ist das Finanzamt Iserlohn unter Telefon 02371-969-1959 (Montag bis Freitag, 9 bis 18 Uhr) erreichbar. „Unsere Expertinnen und Experten in der Hotline helfen Ihnen gerne weiter“, sagt der Leiter. „Die Kolleginnen und Kollegen in der Hotline leisten hervorragende Arbeit und unterstützen, wo sie können.“
Bei Fragen zu Elster steht für Nordrhein-Westfalen das Elster-Team NRW unter 0251/934-1954 (Montag-Donnerstag, 8 bis 15.30 Uhr, und Freitag, 8 bis 15 Uhr) zur Verfügung.
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