Justiz

Mendener mit Messer auf Spielplatz: Erlaubt oder verboten?

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Welche Messer Menschen mit sich führen dürfen, ist genau geregelt.

Welche Messer Menschen mit sich führen dürfen, ist genau geregelt.

Foto: André Hirtz / FUNKE Foto Services

Menden.  Welche Messer sind erlaubt, welche sind verboten? Gar nicht immer einfach zu beantworten. Ein Mendener musste sich jetzt vor Gericht erklären.

Einem jungen Mann aus Menden wurde zum Verhängnis, dass er Messer mit sich führte. Nun musste er vor Gericht. Hier kam er aber glimpflich davon.

Aus den Vorwürfen in der Anklageschrift machte der heute 22-Jährige auch keinen Hehl. Er beteuerte aber zunächst, nur Messer bei sich geführt zu haben, die erlaubt sind. Vorgeworfen wurde ihm nämlich ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

Und so kam es dazu: Im März vergangenen Jahres hielt sich der junge Mann am Abend auf einem Spielplatz auf der Platte Heide auf. Polizeibeamte kamen dorthin, weil sie dem Vorwurf nachgehen wollten, der Mann hätte einen Bus verunstaltet. Gegenüber den Beamten war der Mendener sehr kooperativ und sagte ihnen sofort, dass er zwei Springmesser in der Tasche habe, als sie ihn kontrollieren wollten.

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Das wiederholte er auch in der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht in Menden. Er war aber zunächst immer noch von seiner Unschuld überzeugt. „Das sind normale Messer, die frei erhältlich sind. Ich habe sie Bekannten abgekauft, weil ich nämlich Messer sammele." Gleichlautendes hatte er auch schon der Polizei gegenüber beteuert. Und so ganz einfach sei die Rechtslage tatsächlich nicht, wie auch Richterin und Staatsanwältin nun betonten.

Der Angeklagte berief sich auf die angebliche Aussage eines Polizisten, es sei gesetzlich alles in Ordnung, er werde die Messer sogar wohl wieder zurück bekommen. Als Zeugen geladen waren aber keine Polizisten, als Beweismaterial konnten die Beteiligten lediglich Bilder von den beiden sichergestellten Messern in Augenschein nehmen. Und darauf stellte die Staatsanwältin fest: „Das ist strafbar."

Bei den hier zur Debatte stehenden Springmessern ist die Rechtslage wie folgt: Vom Verbot ausgenommen sind solche Messer, bei denen die Klinge nicht länger als 8,5 Zentimeter ist, die Klinge nur an einer Seite geschliffen ist oder wo sie seitlich aus dem Griff herausspringt. „Ist nur eines der drei Merkmale erfüllt, ist das Messer verboten", zitierte die Staatsanwältin den Gesetzeslaut. Und bei den beiden Messern des Angeklagten war bei einem die Klinge deutlich länger, das andere von beiden Seiten angeschliffen, also scharf. Achselzuckend mit einem „Okay" nahm das der Beschuldigte zu Kenntnis. Betonte aber, dass er das nicht gewusst habe und auch keineswegs jemanden mit dem Messer hätte angreifen wollen.

Angeklagter handelt fahrlässig

Das Unwissen und damit das fahrlässige Handeln glaubten ihm die Beteiligten auch ausdrücklich. Deshalb die Ermahnung der Richterin: „Machen Sie sich schlau, was erlaubt ist und was nicht." So bestand Einigkeit: Ein Urteil muss es für den bislang nicht vorbestraften jungen Mann nicht geben. „Die Messer bekommen Sie aber auch nicht zurück", erklärte ihm die Staatsanwältin. Die waren von der Polizei direkt beschlagnahmt worden. Nach eigenen Angaben hatte der Mendener sie für zusammen etwa 50 Euro erstanden.

Etwas teurer kommt ihn dann noch die Verfahrenseinstellung, denn dafür muss er 300 Euro als Auflage an einen karitativen Zweck zahlen. Kommt das Geld vollständig und pünktlich, ist das Verfahren abgeschlossen und er wäre weiterhin nicht vorbestraft.

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